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VERMITTLUNGS- & VERTRAGSBEDINGUNGEN

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungs- und Vertragsbedingungen regeln im Teil A die Vermittlungstätigkeit der Firma SCOUT Reisen, Danzigerstr. 213, 10407 Berlin, nachfolgend „SCOUT” abgekürzt. Diese Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie mit SCOUT abschließen. Die Bestimmungen im Teil B werden, soweit wirksam vereinbart, nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 3.2 der Vermittlungsbedingungen, Inhalt des von SCOUT vermittelten Vertrages zwischen Ihnen und dem Anbieter der Reiseleistung. Lesen Sie diese Bestimmungen daher bitte vor Erteilung ihres Vermittlungsauftrages an SCOUT sorgfältig durch. Ergänzende Fragen zu diesen Bestimmungen beantworten wir vor und nach Erteilung des Vermittlungsauftrages gerne.

 

TEIL A. VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN  

1. Stellung von SCOUT, Geltungs- und Regelungsbereich dieser Geschäftsbedingungen, Anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. SCOUT tritt auf der Grundlage dieser AGB ausschließlich als Vermittler von Reiseleistungen auf. Dazu gehören z.B. Beförderungsleistungen (Flüge), Reiseversicherungen, touristische Einzelleistungen (z.B. Hotel,), fremdveranstaltete Pauschalreisen sowie weiterer hier nicht näher bezeichneten Reiseleistungen auf.

1.2 SCOUT nimmt die Anmeldungen bzw. Reservierungen des Kunden entgegen und vermittelt den Abschluss des Vertrags mit den Leistungserbringern in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Durch die Vermittlungstätigkeit von SCOUT kommt demnach ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden zu Stande, welcher ausschließlich den Anbieter zur Erbringung der Reiseleistungen verpflichtet. SCOUT ist nicht Reiseveranstalter, noch in sonstiger Funktion oder Rechtsstellung Vertragspartner des Kunden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen.

1.3 Diese Vertragsbedingungen gelten nicht, soweit SCOUT aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen als Pauschalreiseveranstalter entsprechend den §§ 651a-m BGB tätig wird.

1.4 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von SCOUT ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Ver­mittlungs­bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

 

2. Besondere Bestimmungen für Unternehmen, juristische Personen und öffentlich-rechtliche als Auftraggeber

2.1. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts.

2.2 Soweit in diesen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas Besonderes angegeben ist, bezeichnet der Begriff „Kunde” auch die in Ziff. 2.1 bezeichneten Auftraggeber, soweit diese Vertragspartner des Vermittlungsvertrages und/oder des Vertrages mit dem Anbieter der Reiseleistungen sind.

2.3 Bei den in Ziff. 2.1 bezeichneten Auftraggebern gilt bezüglich der vorliegenden Vertragsbedingungen und deren eigenen Vertragsbedingungen:
a) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen SCOUT und dem Auftraggeber und zwar auch dann, wenn diese Geschäftsbedingungen nicht aus­drück­lich für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden.
b) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn diese vom Auftraggeber für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn SCOUT solchen Geschäftsbedingungen allgemein oder im Einzelfall nicht widerspricht.

2.4 Vertragspartner von SCOUT und/oder dem Anbieter der Reiseleistungen wird im Falle der Vornahme der Buchung durch ein Unternehmen oder einen sonstigen der in Ziff. 2.1 bezeichneten Auftraggeber ausschließlich dieses/dieser selbst, soweit bei der Buchung nicht aus­drück­lich erklärt wird, namens und in Vollmacht des Teilnehmers und Leistungsempfängers der Reiseleistungen zu handeln.

2.5 Handelt das Unternehmen bzw. ein sonstiger Auftraggeber im Sinne der Ziff. 2.1 für den Teilnehmer, bzw. Leis­tungs­em­pfänger der Reiseleistungen, so hat es/er für dessen sämtliche Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag und dem Vertrag mit dem Anbieter wie für eigene Verpflichtungen einzustehen, soweit er eine solche Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

3. Rechtsbeziehung des Kunden zu den Anbietern

3.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Reiseleistungen finden in erster Linie die zwischen dem Kunden und dem Anbieter im Einzelfall, seitens des Anbieters gegebenenfalls durch SCOUT dessen rechtsgeschäftlichen Vertreter, getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

3.2 Für das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter gelten die Bestimmungen in Teil B., welche als Inhalt des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Anbieter als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Anbieters vereinbart.

3.3 Hilfsweise gelten für das gesamte Rechts- und Ver­trags­ver­hältnis zwischen dem Anbieter der Reiseleistungen und dem Kunden die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen mit Anbietern im Ausland nach den Bestimmungen des in­ter­na­tio­nalen Zivilrechts und Zivilverfahrensrechts, im Regelfall das Recht des Landes gilt, in dem die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind oder der Anbieter seinen geschäftlichen Hauptsitz hat.

3.4 Die Vertragsbedingungen in Teil B. sowie die gesetzlichen Vorschriften des Landes, in dem die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, bzw. im Land des Hauptsitzes des Anbieters haben keine Gültigkeit, soweit
a) in zwingenden internationalen Bestimmungen oder in Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, die auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Reiseleistungen anwendbar sind, günstigere Regelungen für den Kunden enthalten sind
b) oder das Recht des Kunden bestimmt ist, sich auf für ihn günstigere Bestimmungen des Landes seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsorts zu berufen.

 

4. Abschluss des Vermittlungsvertrages

4.1 Mit dem Auftrag zur Vermittlung der gewünschten Reiseleistungen bietet der Kunde SCOUT den Abschluss des Vermittlungsvertrages verbindlich an. Die Auftragserteilung bedarf keiner bestimmten Form, soweit SCOUT nicht vorgibt, dass der Vermittlungsauftrag ausschließlich mit einem von SCOUT hierfür zur Verfügung gestellten Buchungsformular zu erfolgen hat.

4.2 Der Vermittlungsvertrag kommt zu Stande, wenn SCOUT dem Kunden die Annahme des Vermittlungsauftrags bestätigt. Die Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages bedarf keiner bestimmten Form.

4.3 Wird der Vermittlungsauftrag vom Kunden auf elek­tro­ni­schem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt SCOUT den Eingang des Vermittlungsauftrags innerhalb von 2 Werktagen per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages sowie des Vertrages über die gewünschten Reiseleistungen.

 

5. Allgemeine Vertragspflichten von SCOUT, Auskünfte, Hinweise

5.1 Die vertragliche Leistungspflicht von  SCOUT besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen, entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Unterlagen des Anbieters, soweit diese nicht nach den mit dem jeweils vermittelten Anbieter getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.

5.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet SCOUT im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Ver­ein­ba­rungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.

5.3 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

5.4 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet SCOUT gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

 

6. Pflichten von SCOUT, bezüglich Einreise-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie Versicherungen

6.1 SCOUT unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit SCOUT hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.

6.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht im Internetauftritt von SCOUT wieder­gegeben oder in anderen, dem Kunden vorliegenden Unterlagen enthalten sind.

6.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann SCOUT ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde deutscher Staatsangehöriger ist und in seiner Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.

6.4 Entsprechende Hinweispflichten von SCOUT beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Tourismusämter oder des Auswärtigen Amtes.

6.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht von SCOUT besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. SCOUT kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

6.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und der weiteren Teilnehmer.

6.7 SCOUT ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihr vermittelten Leistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.

6.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reise-, Kranken- und Unfallversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Reiseversicherungen Gegenstand der Vermittlung sind, besteht eine Informationspflicht von SCOUT insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen Unterlagen des Anbieters über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

6.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist SCOUT ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.

 

7. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

7.1 SCOUT verlangt und vereinnahmt Zahlungen ausschließlich in seiner Eigenschaft als Vermittler und Inkassobevollmächtigter der vermittelten Unternehmen.

7.2 Die Zahlungsfälligkeit und der Zahlungsempfänger (entweder SCOUT als Inkassobevollmächtigter oder der vermittelte Anbieter der Reiseleistungen) ergeben sich
a) soweit wirksam vereinbart aus den Vertragsbestimmungen zur Anzahlung und Restzahlung entsprechend den Regelungen in Teil B.
b) oder aus den im Einzelfall getroffenen und in der Buchungsbestätigung festgehaltenen Vereinbarungen.

7.3 Unabhängig von den nach Ziff. 8.2 getroffenen Zahlungsvereinbarungen ist SCOUT berechtigt, gegenüber dem Anbieter der Reiseleistungen mit den Zahlungen entsprechend § 670 BGB in Vorlage zu treten und vom Kunden diese Zahlungen als Aufwendungsersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt auch für Zahlungen auf Umbuchungsentgelte, Reiseversicherungen sowie Stornierungskosten.

7.4 Einem Aufwendungsersatzanspruch von SCOUT gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Anbieter der Reiseleistungen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages des Anbieters nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen von SCOUT als Vermittler ursächlich oder mitursächlich geworden sind oder SCOUT aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

 

8. SERVICEENTGELTE & PREISÄNDERUNGEN

8.1 SCOUT erhebt Serviceentgelte gemäß entsprechender Preise, welche auf den Internetseiten von SCOUT wiedergegeben oder durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gegeben werden.

8.2 Die Erhebung von Serviceentgelten kann durch SCOUT auch durch Aufschläge auf die Endpreise der Anbieter der Reiseleistungen dadurch erfolgen, dass für diese Leistungen durch SCOUT ein einheitlicher Endpreis ausgewiesen wird mit dem Hinweis, dass keine weiteren Serviceentgelte anfallen.

8.3 Die Berechnung vereinbarter Serviceentgelte durch SCOUT schließt das Recht von SCOUT nicht aus, mit vermittelten Unternehmen Vereinbarungen über die Zahlung von Provisionen oder andere Entgelte zu treffen. Solche Zahlungen haben keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.

8.4 Die im Prospekt oder auf der Webseite genannten Preise sind bindend. SCOUT kann jedoch vor Vertragsabschluss abweichende Preisänderungen erklären, wenn höhere Beförderungskosten, Abgaben oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse eintreten.

8.5 Nach Abschluss des Reisevertrages sind Preisänderungen lediglich im Fall der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Kosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen und Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 25. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

9. Reiseunterlagen  

9.1 Sowohl den Kunden, wie auch SCOUT trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Anbieters der Reiseleistungen, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flug- und Fahrscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung, dem Vermittlungsauftrag und dem Vertrag mit dem vermittelten Anbieter zu überprüfen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, SCOUT über ihm erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von SCOUT bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von SCOUT aus dem Vermittlungsvertrag entfällt vollständig, wenn die in 10.1 bezeichneten Umstände für SCOUT nicht erkennbar waren.

 

10. Obliegenheiten des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag

10.1 Den Kunden trifft die Verpflichtung, selbst zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen, ob die von ihm gewünschte Reiseleistungen seinen Fähigkeiten, Vorkenntnissen, Gesundheit und sonstigen persönlichen Gegebenheiten entspricht und für ihn geeignet ist.

10.2 Ohne besondere diesbezügliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von SCOUT zu überprüfen, ob die vom Kunden gewünschte Reiseleistung für ihn geeignet ist und ob er den Anforderungen an die Zulassung und/oder Teilnahme bezüglich der jeweiligen Reiseleistung erfüllt.

10.3 Für den Kunden erkennbare Mängel der Vermittlungsleistung von SCOUT hat er SCOUT gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

10.4 Soweit SCOUT eine Abhilfe durch
a) für den Kunden kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen
b) Kulanzlösungen des Anbieters der Reiseleistungen aufgrund nachgewiesener ständiger entsprechender Handhabung
c) Zubuchung von Leistungen ohne Mehrkosten für den Kunden oder in anderer Weise möglich gewesen wäre, entfallen Ansprüche des Kunden soweit ein eingetretener Schaden verhindert oder verringert worden wäre. Dies gilt nur dann nicht, wenn die entsprechende Mängelanzeige ohne Verschulden des Kunden unterblieben ist.

 

11. Haftung von SCOUT

11.1 SCOUT haftet nicht für die Angaben der Anbieter der Reiseleistungen zu Preisen und Leistungen sowie für die Leistungserbringung selbst oder etwaige Mängel der Reiseleistungen. SCOUT haftet gleichfalls nicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Anbieter der Reiseleistungen.

11.2 SCOUT haftet bei Annahme des Vermittlungsauftrages nicht für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem gewünschten Anbieter der Reiseleistungen. SCOUT übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Beschaffungsgarantie.

11.3 Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff. 11.1 gelten nicht, soweit SCOUT nach § 651a Abs. 2 BGB und den hierzu entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung als Reiseveranstalter anzusehen ist oder soweit für einen dem Kunden entstandenen Schaden eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von SCOUT als Vermittler ursächlich geworden ist.

 

12. Verjährung von Ansprüchen des Kunden

12.1 Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SCOUT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SCOUT beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SCOUT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SCOUT beruhen.

12.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.

12.3 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen SCOUT begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12.4 Schweben zwischen dem Kunden und SCOUT Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SCOUT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SCOUT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2 Der Kunde kann SCOUT nur an dessen Sitz verklagen.

13.3 Für Klagen von SCOUT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SCOUT vereinbart.

13.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und SCOUT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vermittlungsvertragvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Die AGB als Ganzes werden dadurch nicht berührt. 

 

Teil B. VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERTRAG MIT DEM ANBIETER DER REISELEISTUNGEN

1. Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter der Reiseleistungen

1.1 Mit der Buchung, die SCOUT für den Kunden beim Anbieter vornimmt, bietet der Kunde dem Anbieter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot gebunden, soweit der Vermittlungsauftrag SCOUT gegenüber vor der Vornahme der Buchung durch SCOUT vom Kunden nicht zurückgenommen wurde. Ansonsten ist er 5 Werktage an sein Angebot gebunden.

1.2 Grundlage des Vertragsangebots des Kunden sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen des Anbieters zu den jeweiligen Reiseleistungen, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Vertrag mit dem Anbieter der Reiseleistungen kommt durch dessen Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) zu Stande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. SCOUT unterrichtet den Kunden entweder durch Weitergabe der Buchungsbestätigung des Anbieters der Reiseleistungen (oder einer Kopie) oder durch eigene, namens und in Vollmacht des Anbieters vorzunehmende, Buchungsbestätigung vom Zustandekommen des Vertrages mit dem Anbieter. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Zustandekommen des Vertrages ist jedoch der Eingang der Buchungsbestätigung des Anbieters bei SCOUT, welcher insoweit als Empfangsbote des Kunden gegenüber dem Anbieter tätig wird. Der Vertrag mit dem Anbieter ist mit Zugang der Buchungsbestätigung bei SCOUT demnach rechtsverbindlich unabhängig davon abgeschlossen, wann Kunden die Information hierüber zugeht.

1.5 Der Kunde wird darüber informiert, dass er aufgrund der gestzlichen Ausnahmetatbestände kein gesetzliches Widerufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 für die mit dem Anbieter geschlossenen Vertrag über Reiseleistungen besitzt. 

 

2. Bezahlung

2.1 Die Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB, bzw. den Nachweis einer Kundengeldabsicherung nach den Bestimmungen des Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlungen des Kunden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen, jedoch nur dann, wenn der Anbieter nach den für das Vertragsverhältnis mit dem Kunden im Einzelfall geltenden Bestimmungen zur Durchführung der Kundengeldabsicherung verpflichtet ist.

2.2 Nach Vertragsabschluss wird die in der dem Kunden vorliegenden Ausschreibung des Anbieters ausgewiesene, als Inhalt seiner Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall vereinbarte Anzahlung fällig und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung und - soweit erforderlich des Sicherungsscheins oder des Nachweises der Kundengeldabsicherung - zu bezahlen.

2.3 Die Restzahlung ist entsprechend der Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters, in der Regel jedoch bis 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern ein Sicherungsschein zu übergeben oder die Durchführung einer Kundengeldabsicherung nachzuweisen ist. Eingegangene Beträge werden seitens des Reisevermittlers unverzüglich dem Reiseveranstalter gutgeschrieben. Für Reiseanmeldungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, wird der Gesamtreisepreis sofort nach der Buchung fällig.

2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Anbieter berechtigt durch eigene Erklärung oder durch Erklärung von SCOUT als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3. zu belasten.

 

3. Rücktritt durch den Kunden vor Leistungsbeginn & Stornokosten

3.1 Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag mit dem Anbieter zurücktreten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Rücktritt sowohl gegenüber dem Anbieter selbst, als auch gegenüber SCOUT als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter und Empfangsboten erklärt werden.

3.2 Tritt der Kunde vor Leistungsbeginn zurück oder nimmt er die Leistungen ohne Rücktrittserklärung nicht in Anspruch, so kann der Anbieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

3.3 Bei Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden berechnet. Es gelten die Rücktrittsregelungen des jeweiligen Veranstalters, die SCOUT dem Kunden mit der Buchungsbestätigung zur Kenntnis gegeben werden.

3.4 SCOUT erhebt in jedem Falle für die erbrachten Beratungs- und Vermittlungsarbeiten eine Pauschalgebühr von € 50 pro Reiseteilnehmer. Eventuelle Ansprüche des jeweiligen Reiseveranstalters, die sich aus deren AGBs ergeben, bleiben von dieser Forderung unberührt.

3.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Anbieter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

4. Nicht in Anspruch genommene Leistung und Nichterscheinen (No-Show)

4.1 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises.  

4.2 Bei Nichterscheinen (No-show) des Kunden besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.

 

5. Rücktritt und Kündigung durch den Anbieter

5.1 Der Anbieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Kunde den Ablauf der Reise oder andere Teilnehmer gefährdet
b) oder wenn er den Aufenthalt in Unterkunftsstätten oder andere Gäste erheblich oder fortlaufend stört
c) oder wenn er gegen die Gesetze des Landes, in dem die Reiseleistungen erbracht werden oder die ihm bekannt gegebenen Programmregeln oder Hausordnungen der Erbringer der Reiseleistungen oder Unterkunftsstätten verstößt,
d) oder wenn er sich anderweitig in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

5.2 Die Kündigung setzt im Regelfall einer Abmahnung durch den Anbieter oder seine örtliche Vertreter voraus, es sei denn, das vertragswidrige Verhalten des Kunden ist so erheblich, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung objektiv gerechtfertigt ist. Eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist immer dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Kunden zu einem Aufenthaltsverbot (auch zur Aufhebung eines Visums) führt oder nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes eine Straftat (insbesondere auch bei Drogendelikten oder gegen die Bestimmungen zur Führung von Kraftfahrzeugen) darstellt.

5.3 Die örtlichen Vertreter und Mitarbeiter der Anbieter und die Unterkunftsgeber, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht der Anbieter und Vertragspartner den Vertrag zu kündigen.

5.4 Der Anbieter ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

5.5 Wenn sich ergibt, dass der Kunde und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände (z.B. Alter, Staatsangehörigkeit, Gesundheitsverhältnisse) gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.

5.6 Die Kündigung ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Anbieter, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
a) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch gerechtfertigt ist.
b) Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von auf den vereinbarten Gesamtpreis bestehen. Der Anbieter erstattet jedoch den Betrag zurück, den er an Aufwendungen erspart oder der von seinen örtlichen Partnern und Leistungsträgern zurückerstattet wurde. Hierzu erteilt der Anbieter im Kündigungsfall eine nachprüfbare Abrechnung. Dem Teilnehmer und/oder dessen gesetzlichen Vertreter bleiben Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbehalten.

5.7 Bei Nichterreichen einer in der Reisebeschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl kann der Anbieter bis 4 Wochen vor Abreise vom Vertrag zurücktreten. Vom Kunden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden nach dem Rücktritt unverzüglich zurückerstattet.

 

6. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Programmregeln sowie die Gesetze des Gastlandes und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes zu beachten, bzw. einzuhalten.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Anbieter oder dessen örtliche Vertretung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten des Anbieters oder seiner örtlichen Vertretung wird der Kunde spätestens mit der Übersendung der Reiseunterlagen informiert. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt

6.3 Mitarbeiter der Anbieter, Inhaber oder Mitarbeiter von Unterkunftsgebern und Mitarbeiter sonstiger Leistungsträger sind nicht befugt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den Anbieter anzuerkennen.

6.4 Werden die Erbringung der Reiseleistungen oder der Aufenthalt in einer gebuchten Unterkunft infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Vertragsdurchführung, bzw. die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Anbieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Anbieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragte, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Anbieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

 

7. Erhöhtes Risiko auf Abenteuerreisen und Expeditionen, Versicherungen

7.1 Auf Abenteuer- und Expeditionsreisen besteht eine erhöhte Unfall- und Verletzungsgefahr, welche auch durch eine bestmögliche Planung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Die Entscheidungen und Weisungen erfolgen im Interesse der Gruppe vom örtlichen Scout/Reiseleiter und sind zu befolgen. Das Nichtbeachten der Entscheidungen des Expeditions- oder Reiseleiters kann zum Ausschluss der Reise führen. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des aktiven Teils einer Reise ergeben. Bei unvorhergesehenen Ereignissen bleiben Programmänderungen des Veranstalters ausdrücklich vorbehalten.

7.2 Soweit Reisen mit Expeditionscharakter vorliegen, gilt als vereinbart, soweit nichts anderes vereinbart wurde,  dass die Expeditionsteilnehmer ihre eigene Ausrüstung mitnehmen. Der Charakter einer Expeditions- und Abenteuerreise verlangt bei bestimmten Gegebenheiten Änderungen von der ursprünglichen Reiseausschreibung, zum Beispiel bei veränderten Wegverhältnissen, Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür usw. Die Teilnehmer erkennen Ausschreibungen stellen den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den tatsächlichen Reiseablauf im Detail festzulegen.

7.3 Soweit sich aus der näheren Reisebeschreibung ergibt, dass Gesundheitsprobleme bzw. ärztliche Bedenken auftauchen könnten, ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf allfällige den Expeditionszweck hindernde Vorerkrankung und Gesundheitsprobleme hinzuweisen und aus eigenem Interesse eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Fehlende Impfungen sowie fehlende ärztliche Untersuchungen gehen zu Lasten des Expeditionsteilnehmers.

7.4 Soweit die beschriebenen Reisen als Pilotreisen (Erstreisen) bezeichnet werden, nehmen die Expeditionsteilnehmer zur Kenntnis, dass diese Reisen mit wesentlich höheren Unsicherheitsfaktoren verbunden sind, und der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Bereitstellung von Know-how haftet, jede andere Haftung jedoch ausschließt.

7.5 Bei Inlandsflügen in den Reiseländern kann es wetterbedingt oder aus anderen Gründen zu Flugplanänderungen oder Annullierungen kommen. Für daraus resultierende Umbuchungen oder Zusatzkosten ist der Anbieter nicht haftbar.

7.6 Die Anbieter weisen ausdrücklich auf die Möglichkeit und etwaige Notwendigkeit des Abschlusses von geeigneten Versicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, Reisegepäckversicherung und Auslandskrankenversicherung hin.

 

8. Datenschutz und Urheberrecht

8.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der jeweiligen Landsgesetze ein.

8.2 Die auf den Reisen von Vertretern der Anbieter angefertigten Fotos und Videos sind urheberrechtliches Eigentum der Veranstalter. Sie sind berechtigt, dieses Material für Werbezwecke zu verwenden, auch wenn der Teilnehmer darauf zu erkennen ist, ohne dass dafür Kosten für den Anbieter gegenüber dem Teilnehmer entstehen.

 

9. Verjährung

9.1 Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.

9.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

9.3 Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde vom Anbieter als Anspruchsgegner und den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

9.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Anbieter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Anbieter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

Kontakt Scout Reisen Individuelle Privatreisen weltweit 

 

Anschrift: Danziger Str. 213, 10407 Berlin

Fon: +49 (0)30 - 4503 5353

Fax: +49 (0)30 - 4908 5851

Mail: info@scout-reisen.de

 

Web: www.scout-reisen.de

 

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Weltweite Reisevermittlung für Privatreisen, Kleingruppenreisen, Safaris und Aktivreisen.

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